Stadtwerke Oberkirch
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Grund- und Ersatzversorgung

Feststellung des Grundversorgers

Nach § 36 Abs. 2 EnWG ist der Netzbetreiber verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 01. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Unternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die Feststellung am 01. Juli 2021 hat ergeben, dass die Stadtwerke Oberkirch GmbH gemäß § 36 EnWG Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Oberkirch GmbH in den Kalenderjahren 2022 bis 2024 ist.

Dies wurde dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg schriftlich mitgeteilt.